Geschäftsordnung für den Seniorenbeirat der Stadt Ortenberg
§ 1 – Einberufung des Seniorenbeirates
1) Der Seniorenbeirat wird von dem/der Vorsitzenden mindestens vierteljährlich, ansonsten nach Bedarf unter Angabe der Tagesordnung einberufen. Der Magistrat erhält die Einladung ebenfalls.
2) Auf Antrag von mindestens einem Drittel der stimmberechtigten Mitglieder ist der/die Vorsitzende verpflichtet, den Seniorenbeirat innerhalb von 2 Wochen nach Eingang des Antrages einzuberufen.
3) Die Ladungsfrist beträgt mindestens 10 Tage.
4) Ist ein gewähltes Mitglied des Seniorenbeirates an der Teilnahme verhindert, so hat es den Vorsitzenden/die Vorsitzende vor der Sitzung zu informieren.
§ 2 – Aufgaben des/der Vorsitzenden und der stellvertretenden Vorsitzenden
1) Der/die Vorsitzende bereitet die Sitzungen des Seniorenbeirates vor. Die Sitzung leitet der/die Vorsitzende. Er/sie handhabt auch die Ordnung in den Sitzungen und übt das Hausrecht aus.
2) Der/die Vorsitzende vertritt den Seniorenbeirat in der Öffentlichkeit und in Gremien im Rahmen der gefassten Beschlüsse.
3) Sollte der/die Vorsitzende verhindert sein, vertritt ihn/sie einer der stellvertretenden Vorsitzenden.
§ 3 – Hinzuziehung anderer Personen
Der Seniorenbeirat kann fachkundige Personen zu seinen Beratungen hinzuziehen.
§ 4 – Tagesordnung
1) Die Aufstellung der Tagesordnung erfolgt durch den/die Vorsitzende/n.
2) Jedes Mitglied des Seniorenbeirates ist befugt, Anträge zur Tagesordnung zu stellen. Der/die Vorsitzende ist verpflichtet, alle Anträge, die bis zum Versand der Einladung eingegangen sind, auf die Tagesordnung zu setzen.
3) Bevor über die Annahme der Tagesordnung abgestimmt wird, kann diese auf Antrag zu Beginn der Sitzung noch ergänzt werden.
§ 5 – Beschlussfassung
1) Der Seniorenbeirat ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte der ordentlichen Mitglieder anwesend ist.
2) Beschlüsse werden mit der Mehrheit der anwesenden Mitglieder gefasst. Bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt.
3) Abstimmungen erfolgen grundsätzlich offen. Dies gilt auch für Wahlen, es sei denn, es wird geheime Abstimmung beantragt. Stehen mehrere Kandidaten/Kandidatinnen zur Wahl, erfolgt geheime Abstimmung.
§ 6 – Pflichten der Mitglieder
Die Tätigkeit im Seniorenbeirat ist Ausübung eines öffentlichen Ehrenamtes. Die Mitglieder unterliegen der Verschwiegenheitspflicht nach § 24 HGO. Sie haben über ihnen bei ihrer Tätigkeit bekannt gewordene Angelegenheiten Verschwiegenheit zu wahren, es sei denn, es handelt sich um offenkundige oder in öffentlicher Sitzung behandelte Themen.
§ 7 – Niederschrift
1) Über jede Sitzung des Seniorenbeirates ist eine Niederschrift anzufertigen.
2) Sie muss mindestens die Namen der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder und beratenden geladenen Personen, den wesentlichen Inhalt der Verhandlungen und die gefassten Beschlüsse im Wortlaut enthalten. Das Abstimmungsergebnis ist anzugeben.
3) Die Niederschrift ist von dem/der Vorsitzenden und dem Schriftführer/der Schriftführerin zu unterzeichnen.
4) Sollte der/die Schriftführer/in verhindert sein, vertritt ihn/sie ein einvernehmlich bestimmtes Mitglied.
5) Über die Genehmigung der Niederschrift stimmt der Seniorenbeirat in seiner nächsten Sitzung ab.
§ 8 – Öffentlichkeit
Der Seniorenbeirat berät und fasst seine Beschlüsse in öffentlicher Sitzung. In Fällen, in denen schutzwürdige Daten behandelt werden, ist die Öffentlichkeit auszuschließen.
§ 9 – Anwendung ergänzender Vorschriften
Sofern diese Geschäftsordnung keine erschöpfenden Regelungen enthält, gelten die für den Geschäftsgang der Stadtverordnetenversammlung maßgeblichen Vorschriften der HGO und die Bestimmungen der Geschäftsordnung für die Stadtverordnetenversammlung entsprechend.
§ 10 – Inkrafttreten
Diese Geschäftsordnung tritt mit dem Tag der Beschlussfassung in Kraft.
Ortenberg, den 22. November 2012
gez. Renate Klingelhöfer
Vorsitzende des Seniorenbeirates