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Satzung für den Seniorenbeirat in der Stadt Ortenberg

Altes Rathaus Ortenberg
Altes Rathaus Ortenberg  Foto: @ Seniorenbeirat der Stadt Ortenberg

Aufgrund der §§ 5, 8c und 51 der Hessischen Gemeindeordnung (HGO) in der Fässung vom 01.04.2005 (GVB1. I, S. 142), geändert durch Ge­setz vom 21.03.2005 (GVB1. I, S.218), vom 21.03.2005 (GVBI. I, S. 229), vom 17.10.2005 (GVB1. I, S.674), vom 21.07.2006 (GVBI. I, S. 394), vom 14.12.2006 (GVB1. I, S. 666), vom 15.11.2007 (GVB1. I, S. 757) und vom 24.03.2010 (GVB1. I, S. 119), hat die Stadtverordnetenversammlung der Stadt Ortenberg in ihrer Sitzung am 05.10.2010 folgende Satzung beschlossen:

Seniorenbeiratssatzung
Präambel

Die Stadt Ortenberg unterstützt die aktive Teilnahme der älteren Ge­neration am gesellschaftlichen, kulturellen sowie politischen Leben der Stadt und fördert die Partnerschaft zwischen den Generationen. Sie sieht sich verpflichtet, zur Verwirklichung und Verbesserung von Lebensbedingungen für ältere Menschen beizutragen, die eine mög­lichst lange Selbstständigkeit gewährleisten und zu jeder Zeit die Achtung und den Schutz der Menschenwürde garantieren. Zur Er­reichung der genannten Ziele hält sie die Mitwirkung der älteren Generation an der Willensbildung und dem Zustandekommen von Entscheidungen der politischen Gremien der Stadt in entsprechenden Angelegenheiten für unverzichtbar.

§1
Rechtsstellung

  1. Zur Wahrung der Interessen der älteren Einwohnerinnen und Ein­wohner der Stadt Ortenberg wird ein Seniorenbeirat eingerichtet. Nach Möglichkeit sollten Mitglieder aus allen Stadtteilen vertre­ten sein.
  2. Der Seniorenbeirat ist unabhängig, parteipolitisch neutral und konfessionell nicht gebunden.
  3. Die Mitarbeit im Seniorenbeirat ist ehrenamtlich.

§2
Zusammensetzung und Wahl

  1. Der Seniorenbeirat begteht aus 11 Mitgliedern, die für die Dau­er von 5 Jahren in freier allgemeiner, geheimer, gleicher und un­mittelbarer Wahl gewählt werden. Die Wahl findet ausschließlich durch Briefwahl statt. Das Nähere des Wahlverfahrens regelt eine Wahlordnung.
  2. Wahlberechtigt und wählbar sind alle Einwohnerinnen und Ein­wohner der Stadt Ortenberg, die am Stichtag für die Aufstellung des Wählerverzeichnisses seit mindestens 3 Monaten ihren Haupt­wohnsitz in Ortenberg und am Wahltag das 60. Lebensjahr vollen­det haben.
  3. Die §§ 31, 32 Abs. 2, 33 und 37 der Hess.-Gemeindeordnung gelten entsprechend.

§3
Aufgaben und Ziele des Seniorenbeirates

  1. Der Seniorenbeirat ist die Interessenvertretung der Seniorinnen und Senioren. Er kann die Organe der Stadt in allen Angelegen­heiten beraten, welche für die Seniorinnen und Senioren von Be­deutung sind.
  2. Zu seinen Aufgaben gehören insbesondere:
    a. Stärkung der Rechte der älteren Menschen auf Selbstbestim­mung und ihre Integration in die Gesellschaft,
    b. Verbesserung der Lebensqualität im Alter,
    c. Förderung des Erfahrungsaustausches,
    d. Öffentlichkeitsarbeit,
    e. Zusammenarbeit mit politischen Gremien bzw. Fachgre­mien,
    f. Mitwirkung bei der Gestaltung der Seniorenpolitik in der Stadt.
    Hierzu gehören u. a.:
    • Einrichtung von Sozialen Diensten und Angeboten
    • Planung, Durchführung und Koordinierung von Maßnahmen und Programmen für ältere Menschen
    • Bau-, Wohnungs- und Verkehrsfragen insbesondere bei der Konzeption von Seniorenwohnanlagen und senioren­gerech­ten Wohnungen sowie
    • Sicherheit im Verkehr und Wohnumfeld
    • Einbeziehung der älteren Menschen in die Kulturpolitik
      g. Vertretung der Interessen der älteren Menschen in überregionalen Gremien.
  3. Der Seniorenbeirat hat ein Vorschlagsrecht an die städtischen Gremien in allen Angelegenheiten, die die Senioren betreffen. So­weit städtische Körperschaften nicht selbst zuständig sind, über Vorschläge und Anregungen zu entscheiden; wird der Senioren­beirat hiervon unterrichtet. Der Seniorenbeirat kann auch selbst Anregungen an Verbände der freien Wohlfahrtspflege und sonstige Träger der Altenhilfe herantragen.

§4
Mitwirkung

  1. Der Magistrat unterrichtet den Seniorenbeirat frühzeitig über geplante Beschlüsse der Stadtverordnetenversammlung und deren Ausschüsse, soweit diese die Belange der älteren-Menschen berühren.
  2. Der Magistrat hört den Seniorenbeirat rechtzeitig über alle wich­tigen Angelegenheiten an.
  3. Der Magistrat wird über Wünsche und Anregungen, die von Seni­orinnen und Senioren an den Seniorenbeirat herangetragen wer­den mit angemessenen Abständen informiert.
  4. Die/der Vorsitzende erhält zur Information die Einladungen zu al­len Sitzungen der Ausschüsse und der Stadtverordnetenversamm­lung.

§5
Sitzungen des Seniorenbeirates

  1. Der Seniorenbeirat tritt zum ersten Mal binnen eines Monats nach der Wahl, im Übrigen so oft zusammen, wie es die Geschäfte erfordern, mindestens jedoch viermal im Jahr. Die Einladung zur ersten Sitzung nach der Wahl erfolgt durch den Bürgermeis­ter/die Bürgermeisterin; er/ sie leitet die Sitzung bis zur Wahl der/des Vorsitzenden.
  2. Der Seniorenbeirat wählt in der ersten Sitzung nach der Wahl aus seiner Mitte mit einfacher Mehrheit eine/n Vorsitzende/n, eine/ei­nen oder mehrere Stellvertreter/innen und eine/n Schriftführerin/ Schriftführer.
  3. Zu den Sitzungen lädt die/der Vorsitzende des Seniorenbeirates unter Angabe der Tagesordnung mit einer Frist von 6 Tagen zwischen Zugang der Ladung und Sitzungstag ein.
  4. Zu einer Sitzung ist unverzüglich einzuladen, wenn es ein Drittel der Mitglieder unter Angabe der Verhandlungsgegenstände bean­tragt.
  5. Die Sitzungen des Seniorenbeirates sind öffentlich. Bei Bedarf können sachkundige Bürgerinnen/Bürger zu den Beratungen hin­zugezogen werden. Der Bürgermeister/die Bürgermeisterin oder von ihm beauftragte Vertreter können an den Sitzungen mit bera­tender Stimme teilnehmen.
  6. Der Seniorenbeirat ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschiene­nen Mitglieder beschlussfähig.
  7. Beschlüsse des Seniorenbeirats werden mit der Mehrheit der an­wesenden Mitglieder gefasst. Bei Stimmengleichheit gilt der An­trag als abgelehnt.
  8. Näheres regelt eine Geschäftsordnung.

§ 6
Verwaltungshilfe

Der Magistrat stellt die für die Erfüllung der Aufgaben des Senioren­beirats erforderlichen Arbeitsmittel im Rahmen der bereitgestellten Haushaltsmittel zur Verfügung, insbesondere geeignete Räumlichkei­ten für Sitzungen und Besprechungen. §27 Hess Gemeindeordnung (HGO) gilt entsprechend.

§ 7
Inkrafttreten

  1. Die Satzung tritt am Tage nach der öffentlichen Bekanntmachung in Kraft.
  2. Das Verfahren zur Bildung des Seniorenbeirates ist innerhalb von drei Monaten nach Inkrafttreten der Satzung einzuleiten.

63683 Ortenberg, den 29.11.2011

Der Magistrat der Stadt Ortenberg
gez. Ulrike Pfeiffer-Pantring (Bürgermeisterin)

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